Sie haben das Recht auf Information

Gemäß der EU-Chemikalienverordnung REACH sind bestimmte Chemikalien in einer so genannten Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffen (SVHCs) enthalten. Verbraucher haben das "Recht zu wissen", ob ein Verbrauchererzeugnis SVHCs aus dieser Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichts-% enthält. Auf Anfrage sind die Lieferanten der Erzeugnisse verpflichtet, diese Informationen innerhalb von 45 Tagen bereitzustellen.

Als Verbraucher können Sie die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen durch sicherere Alternativen beschleunigen: Nutzen Sie Ihr Recht auf Wissen, bevorzugen Sie nachhaltige und sichere Produkte. Auf diese Weise können Sie dazu beitragen, die Exposition gegenüber schädlichen Chemikalien zu vermeiden und die Umweltverschmutzung zu verringern.

WAS IST EIN VERBRAUCHERERZEUGNIS?

In Artikel 3 (3) der REACH-Verordnung wird ein Erzeugnis definiert als "ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine besondere Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Diese Definition gilt für fast alle festen Erzeugnisse wie Textilien, Möbel, Schuhe, Sportgeräte, Spielzeug oder elektronische Geräte und für jeden einzelnen Bestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses, wenn dieser Bestandteil unter die REACH-Artikeldefinition fällt.

WAS IST KEIN VERBRAUCHERERZEUGNIS?

Solche Produktgruppen wie z.B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z.B. Farben, Lacke), Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel sind in gesonderten Vorschriften geregelt. Ihr Inhalt muss angegeben werden, weshalb diese Produktgruppen nicht als Verbrauchererzeugnis gelten.

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Wenn Sie daran interessiert sind, mehr über besorgniserregende Stoffe zu erfahren und insbesondere zu verstehen, wie Chemikalien in unser tägliches Leben eingebunden sind, laden wir Sie ein, die Website "Chemicals in our life" der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu besuchen.